AGB
- Geltungsbereich und Vertragsschluss
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Munas Print Werbeagentur (nachstehend „Munas“ genannt) mit ihrem Kunden (nachstehend „Auftraggeber“ genannt). Gegenstand der AGB sind Werks- und Dienstleistungsverträge einer Werbeagentur, die diese auf dem Gebiet der Werbeplanung und Werbegestaltung mit ihren Kunden schließt.
1.2 Werbeplanung und Werbegestaltung beinhaltet sowohl die geistige Gestaltung als auch die Umsetzung dieser nachsteht „Produkt“ genannt)
1.3. Der Auftraggeber beauftragt ein Kostenvoranschlag für die Umsetzung für ein bestimmtes Produkt, in dem alle Einzelheiten vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
1.3 Der Auftraggeber beauftragt ein Kostenvoranschlag für eine Werbeplanung und Werbegestaltung. Dies bedeutet, dass Munas alle erforderlichen Vorbereitungen trifft, ein Entwurf erstellt und diese mit dem Auftraggeber detailliert bespricht.
1.4 Der Vertragsschlusses mit Munas erfolgt durch die Annahmeerklärung (mündlich oder schriftlich) ) des von Munas unterbreiteten mündlichen oder schriftlichen Angebots (Kostenvoranschlag) mit Produkt und Vergütung und Bestätigung dass die AGB´s von Munas gelesen und und zur Kenntnis genommen worden sind.
- Leistungsumfang des Vertrags, Leistungsänderungen
2.1 Der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang eines jeweiligen Produkts richtet sich gem. 1.2, 1.3 und 1.4 dieser AGB nach dem jeweiligen Auftrag.
2.2 Ist ein bestimmter Zeitplan Bestand des Vertrages, kann es unter Umständen eine Abweichung vom Zeitplan geben, wenn äußerliche Faktoren eine Fertigstellung/Umsetzung des Produkts nicht zulassen. Dies ist besonders bei Montagearbeiten der Fall, die nur bei bestimmten Wetterbedingungen durchgeführt werden können.
2.3 Nachträgliche Leistungsänderungen oder Korrekturen die nach Abschluss des Vertragsabschlusses vom Auftraggeber verlangt werden und von Munas nicht zu vertreten sind, können nur durchgeführt werden, wenn der Produktionsstadium dies noch zulässt. Lässt der Produktionsstadium es nicht zu oder sind Änderungen nur mit einem höheren Kostenaufwand möglich, werden diese nur durchgeführt, wenn der Auftraggeber sich bereit erklärt die Mehrkosten zu tragen.
- Leistungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von Munas erstellten Entwürfe sorgfältig zu überprüfen. Kennzeichnet er durch seine Unterschrift oder mündlich den Entwurf ab, bestätigt er Munas, dass der Entwurf keine Fehler beinhaltet und seinen Vorstellungen entspricht. Spätere Beanstandungen/Änderungen/Korrekturen können nur gem. 2.3 vorgenommen werden.
3.2 Bei der Abgabe von Kraftfahrzeugen an Munas zur Beschriftung/Follierung hat der Auftraggeber darauf zu achten, dass das Fahrzeug in einem sauberen Zustand abgegeben wird. Das bedeutet, dass das Fahrzeug vor der Abgabe durch eine Waschanlage gereinigt werden muss.
3.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet bei Aufträgen, die Montagearbeiten mit einschließen dafür zu sorgen, dass vor dem vereinbarten Montagetermin alle erforderlichen Vorbereitungen getroffen werden, damit die Montagearbeiten reibungslos ohne Behinderung und Verzögerung durchgeführt werden können. Kommt der Auftraggeber seinem Pflicht nicht nach, kann Munas dem Auftraggeber den Mehraufwand für die Vorbereitungsarbeiten die nicht Bestandteil des Vertragsinhalts ist/sind an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand in Rechnung stellen.
3.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet alle erforderlichen Genehmigungen, die im Zusammenhang mit den Montagearbeiten entstehen können, zu holen. Zusätzlich ist der Auftraggeber verpflichtet zu überprüfen, ob seine Aufträge gegen ein geltendes Recht verstößt. Bei Vertragsschlusses geht Munas davon aus, dass alle erforderlichen Genehmigungen eingeholt sind. Sollte doch ein Verstoß seitens des Auftragsgebers vorliegen, übernimmt Munas keine Haftung dafür.
3.5 Bei Textildruck ist der Auftraggeber verpflichtet, den Vorablayout oder Vorabdruckmuster auf Richtigkeit der Druckfarben, Druckelementen und Textrichtigkeit zu überprüfen. Verzichtet der Auftraggeber darauf und entdeckt später Abweichungen, ist eine Reklamation ausgeschlossen.
3.6 Munas klärt den Auftraggeber darüber auf, dass bei bestimmten Produkten eine falsche Anwendung, die Nichteinhaltung der Pflegehinweise die Qualität des Produkts beeinträchtigen, schädigen oder die zugesicherte Lebensdauer verkürzen kann. Beachtet der Auftraggeber vorsätzlich oder fahrlässig nicht die unten aufgeführten Hinweise übernimmt Munas keine Haftung für spätere Beanstandungen. Eine Reklamation ist ausgeschlossen.
3.6.1 Ein von Munas mit Folie beschriftete Fahrzeug darf nach Fertigstellung frühestens nach einer Woche in einer Waschanlage gereinigt werden. Die Beschriftung darf nie direkt einem Hochdruckstrahl ausgesetzt werden.
3.6.2 Bei Magnetfolien für Fahrzeuge muss die Tafelunterseite sowie die Lackfläche täglich gereinigt werden.
3.6.3 Bei Textildruck muss vor dem Waschen der Textil auf links gedreht werden (Innenseite nach außen), Wäschetemperatur darf nicht höher als 60 Grad sein, sollte auf keinen Fall im Wäschetrockner getrocknet werden und vor dem Bügeln muss die Innenseite nach außen gedreht werden, so dass nicht direkt über den Druck gebügelt wird.
- Vergütung
4.1 Es gilt die im Vertrag oder Angebot (Kostenvoranschlag) vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn sie nicht anders vertraglich geregelt sind, sofort nach Rechnungserhalt fällig und innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu erbringen. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, kann Munas nach den gesetzlichen Regelungen Verzugszinsen in Rechnung stellen.
4.2. Bei einseitigen Änderungswünschen oder Abbruch von Aufträgen und/oder wenn sich die Voraussetzungen ändern, werden Munas vom Auftraggeber alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt, sofern der Auftraggeber dieses zu vertreten hat.
4.3 Bei Auftragsbruch, Kündigung oder -verzögerung durch den Auftraggeber während eines Auftrags aus den Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verpflichtet sich der Auftraggeber zu Vergütung der bis dito durch Munas erbrachten Leistungen. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Fertigstellung der Produkte und Arbeiten nach Auftragsbruch, Kündigung oder- Verzögerung seitens des Auftraggebers entfällt.
4.4 Bei Änderungen oder Erweiterungen des Vertragsumfangs gem. Ziffer 2.3 dieser AGB werden die Vertragspartner gegebenenfalls eine angemessene Anpassung des geschlossenen Vertrags vornehmen, in denen die Mehrkosten nochmal berechnet und dem Vertrag ergänzt werden.
4.5 Kosten die gem. Ziffer 3.2, 3.3 und 3.4 entstehen, können ohne vorherige Zustimmung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, da diese durch die Nichterfüllung des Mitwirkungspflicht entstanden sind.
4.6 Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
- Lieferbedingungen und Gefahrübergang
5.1 Sofern der Auftraggeber Verbraucher ist, trägt Munas bei Lieferverpflichtungen unabhängig von der Versandart in jedem Fall das Versandrisiko. Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, gehen alle Risiken und Gefahren der Versendung auf diesen über, sobald die Ware von Munas an das beauftragte Transportunternehmen übergeben worden ist.
5.2 Vereinbarte Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Etwaige Lieferverspätungen, die aufgrund nicht Einhaltung der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers und/oder aus Gründen die Munas nicht zu vertreten hat entstehen, behält sich Munas das Recht eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist zu verlangen. Schadenersatzansprüche oder Rücktritt vom Vertrag wegen verspäteter Lieferung ist nur möglich, wenn die Verspätung Munas trägt.
- Urheberrechte, Nutzungsrechte
6.1 Die im Rahmen eines Auftrages von Munas oder ihren Fremdleistern erarbeiteten Produkte sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht erreicht ist.
6.2 Munas räumt dem Auftraggeber für die vertraglich vereinbarten Zwecke und im vertraglich vereinbarten Umfang das einfache Nutzungsrecht an den von Munas gelieferten Werken für alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsarten ein.
- Eigentum, Eigentumsvorbehalt
7.1 Die im Auftrag gegebene Entwürfe, Skizzen, Layouts, Fotomontagen usw. bleiben inklusive aller Reproduktion werke Eigentum von Munas. Munas räumt dem Auftraggeber nur das Nutzungsrecht ein.
7.2 Das von Munas fertiggestelltes Produkt/fertiggestellten Produkte bleibt/bleiben bis zur vollständigen Zahlung durch den Auftraggeber Eigentum von Munas.
- Beanstandung, Gewährleistung
8.1 Für Mängel der gelieferten Leistungen und Werke haftet Munas nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Gewährleistung einschließlich vertraglicher Schadensersatzansprüche gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Ist das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt die kaufmännische Rügepflicht des § 377 HGB.
8.2 Im Rahmen jedes Auftrags besteht eine künstlerische Gestaltungsfreiheit. Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
8.3 Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden, sofern sie innerhalb der nach dem Stand der Technik üblichen Toleranzen liegen. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck sowie dem Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
8.4 Bei Mängel, die nachträglich aufgrund der Nichtbeachtung des Auftraggebers gem. Ziffer 3. entstehen, haftet Munas nicht. In diesen Fällen ist eine Gewährleistung einschließlich vertraglicher Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
8.5 Liegen Mängel an der eins zu eins Umsetzung des Entwurfs an dem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Produkts (besonders bei Montagearbeiten: Anbringung von Platten; Schildern; Folienbeschriftung) übernimmt Munas nur die Gewährleistung, wenn das zur Verfügung gestelltes Produkt in ihrer Beschaffenheit einwandfrei ist und eine Übertragung ohne Mängel möglich ist. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn die zu beklebende Platten macken haben oder das zu beschriftende Fenster sprünge aufweist. Dies kann zur Abweichungen vom Entwurf führen. In diesen Fällen übernimmt Munas keine Gewährleistung. Für Munas ist der Auftrag erfolgreich abgeschlossen.
- Haftung
9.1 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist beruhen, haftet Munas unbeschränkt. Darüber hinaus haftet Munas uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden.
9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Munas nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung des Anbieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von Munas gilt.
9.3 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden übernimmt Munas gegenüber dem Auftraggeber keine Haftung. Munas tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
9.4 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch Munas erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Munas ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber stellt Munas von Ansprüchen Dritter frei, wenn Munas auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat. Für Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt, ist Munas nicht verantwortlich. Insbesondere ist Munas nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.
9.5 Munas haftet nicht wegen in den Werbemaßnahmen möglicherweise enthaltenen Sachaussagen in Bezug auf Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Munas haftet auch nicht für design-, urheber- und markenrechtliche Schutz der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
9.6 Sollten Dritte Munas wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus den Inhalten einer vertragsgegenständlichen Website resultieren, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Kunde, den Anbieter von jeglicher Haftung freizustellen und dem Anbieter die Kosten zu ersetzen, die ihm wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
- Schlussbestimmungen
10.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts. Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, Ahlen als Gerichtsstand vereinbart.
10.2 Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen die der Schriftform unterliegen sind durch die Textform gem. § 126 b BGB erfüllt. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist Ahlen, es sei denn die Parteien haben im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart.
10.3 Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn es aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
10.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt